ABSCHREIBUNG GEMÄSS § 7 I, § 7 H UND § 10 F ESTG

Es handelt sich bei dem angebotenen Objekt um ein Denkmalobjekt im Sanierungsgebiet der Stadt Leisnig.

1. FÜR WELCHE GEBÄUDE KOMMT EINE FÖRDERUNG NACH §7I ESTG (ERHÖHTE ABSETZUNGEN BEI BAUDENKMALEN), §7H ESTG (ERHÖHTE ABSETZUNGEN BEI GEBÄUDEN IN SANIERUNGSGEBIETEN UND STÄDTEBAULICHEN ENTWICKLUNGSBEREICHEN) BZW. NACH §10F ESTG (EIGENNUTZER) IN BETRACHT?

Das Gebäude oder der Gebäudeteil, d.h. die Eigentumswohnung muss nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal oder Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sein, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist (§ 7i EStG) oder in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich liegen (§ 7h EStG). Das Gebäude muss bereits vor Beginn der Baumaßnahme als Baudenkmal oder Ensemble anerkannt sein und den öffentlich-rechtlichen Bedingungen des Denkmalschutzes unterliegen bzw. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.

2. WELCHE BAUMASSNAHMEN SIND NACH § 7I, § 7H BZW. §10F ESTG BEGÜNSTIGT

Die Baumaßnahmen müssen nach Art und Umfang dazu beitragen, das Gebäude als Baudenkmal zu erhalten oder es sinnvoll zu nutzen (§ 7i EStG). Eine sinnvolle Nutzung ist z. B. dann anzunehmen, wenn die Baumaßnahmen dazu dienen, das Gebäude an moderne Wohnbedürfnisse anzupassen und die Substanzerhaltung des Gebäudes auf Dauer sichergestellt wird (Baumaßnahmen in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalbehörde). Im Fall des § 7h EStG (förmliches Sanierungsgebiet) müssen die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen §177 Baugesetzbuch entsprechen.

3. WELCHE ABSCHREIBUNGSSÄTZE GELTEN FÜR INSTANDSETZUNGSMASSNAHMEN AN DENKMALGESCHÜTZTEN GEBÄUDEN BZW. GEBÄUDEN, DIE IN SANIERUNGSGEBIETEN GELEGEN SIND

Der Käufer einer Eigentumswohnung kann in den ersten 8 Jahren jeweils 9% und den folgenden 4 Jahren jeweils 7% (somit innerhalb 12 Jahren 100%) der begünstigten Aufwendungen für die Sanierungsmaßnahme nach § 7i und § 7h EStG abschreiben. Für selbst genutzte Denkmale oder Wohnungen mit einem Sanierungsvertrag in einem förmlichen festgesetzten Sanierungsgebiet kann nach § 10f EStG in 10 Jahren jährlich 9% (somit in 10 Jahren 90%) abgeschrieben werden. Voraussetzung ist der Kauf der Wohnung / des Gebäudes vor Beginn der Sanierungsmaßnahme. Neben der erhöhten Abschreibung kann die Altbausubstanz nach § 7 Abs. 4 EStG linear abgeschrieben werden (2% für Gebäude, die nach dem 31.12.1924 bzw. 2,5% für Gebäude, die vor dem 01.01.1925 fertig gestellt worden sind).

4. WANN KANN DIE ERHÖHTE ABSCHREIBUNG NACH § 7I, § 7H BZW. §10F ESTG ERSTMALIG ANGESETZT WERDEN?

Die erhöhten Abschreibungen können erstmalig im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahmen und in den folgenden 11 Jahren (bzw. bei Eigennutzung in den folgenden 9 Jahren) geltend gemacht werden. Im Gegensatz zur 2%-igen bzw. 2,5%-igen linearen Abschreibung (beginnt anteilig ab dem Monat der Fertigstellung) wird bei der erhöhten AfA bereits der volle Jahresbetrag im Jahr der Fertigstellung der Baumaßnahme angesetzt.

5. ZU WELCHEM ZEITPUNKT KANN EIN FREIBETRAG AUF DER LOHNSTEUERKARTE EINGETRAGEN BZW. DIE EINKOMMENSTEUERVORAUSZAHLUNG HERABGESETZT WERDEN?

Der Eintrag eines Freibetrages bzw. die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung kann beantragt werden ab dem Jahr, das auf die Beendigung der Baumaßnahme bzw. die Anschaffung des Gebäudes folgt (§ 37 Abs. 3 Satz 6 EStG).

6. ZU WELCHEM ZEITPUNKT MUSS DIE KAUFPREISZAHLUNG ERFOLGEN ZUM ERHALT DER STEUERLICHEN FÖRDERUNG NACH § 7I, § 7 H BZW. §10F ESTG?

Die steuerlichen Vergünstigungen sind abhängig von der Fertigstellung bis zum Kalender-Jahresende sowie von der Zahlung des gesamten Kaufpreises bis zu diesem Zeitpunkt. Der Kaufvertrag muss jedoch vor Beginn der Sanierung geschlossen werden bzw. wird dann nur anteilig ab Kaufvertragsdatum anerkannt.

7. WELCHE BEHÖRDE STELLT EINE BESCHEINIGUNG NACH §7I, §7H BZW. §10F ESTG FÜR DEN KÄUFER AUS?

Die Bescheinigung nach § 7i bzw. § 10f EStG wird durch die jeweiligen Landesdenkmalämter oder durch die zuständigen Regierungspräsidien ausgestellt. Eine Bescheinigung nach § 7h EStG erfolgt durch die jeweilige regionale Planungsbehörde.

8. DIE BESCHEINIGUNG NACH § 7I, § 7H BZW. § 10F ESTG HAT BINDENDE WIRKUNG GEGENÜBER DEM FINANZAMT!

Die verbindlichen Feststellungen der Bescheinigung beschränken sich auf Tatbestände des Denkmalrechts. Das Bescheinigungsverfahren umfasst die Prüfung:

  • ob das Gebäude nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist.
  • ob die Baumaßnahme nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung sowie bei einem Gebäude, das Teil eines Denkmalschutzgebietes ist, zur Erhaltung des schützenwerten äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalschutzgebietes erforderlich waren.
  • ob die Arbeiten gemäß denkmalschutzrechtlicher Genehmigung ausgeführt worden sind oder zur Erhaltung des Baudenkmals erforderlich waren.
  • ob die Arbeiten vor Beginn und bei Planungsänderungen vor Beginn des geänderten Vorhabens mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt wurden. in welcher Höhe Aufwendungen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, angefallen sind.
  • ob und ggf. in welcher Höhe Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für Denkmalschutz oder -Pflege zuständigen Behörde gewährt worden sind.
  • ob nach Ausstellen einer Bescheinigung Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln durch eine der für zuständigen Behörden gewährt werden.

Für die sanierungsrechtlichen Prüfungen nach § 7h EStG werden im Prinzip die gleichen Prüfungskriterien herangezogen, nur, dass es kein Denkmal sein muss sondern im Sanierungsgebiet liegt und auch vor der Maßnahme mit der Behörde abgestimmt wurde und dem § 177 Baugesetzbuch entsprechen. Die begünstigungsfähigen Baumaßnahmen müssen zur Anerkennung der Sanierungsgebiet-AfA gem. §§7h, 10f EStG nach rechtswirksamem Abschluss des Kaufvertrages mit Bauverpflichtung durchgeführt worden sein. Sollte vor rechtskräftigem Abschluss des Wohnungskaufvertrages mit den Baumaßnahmen begonnen worden sein, werden steuerlich nur die nach Kaufvertragsabschluss angefallenen Kosten anerkannt. Weitere Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung entsprechender Werbungskosten ist die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung durch die zuständige Sanierungsverwaltungsstelle. Die in der Bescheinigung ausgewiesenen Baukosten stellen jedoch noch nicht die Bemessungsgrundlage für die steuerliche Abschreibung dar. Der Initiator gibt deswegen nach Fertigstellung des Bauvorhabens bei seinem Wohnsitz-Finanzamt eine Feststellungserklärung ab, in der die für die Modernisierung aufgewendeten Baukosten und deren Zuordnung zu den einzelnen Wohnungen dargelegt werden. Das Finanzamt erlässt danach einen Grundlagenbescheid und teilt die steuerlichen Bemessungsgrundlagen darin mit. Es ist üblich, dass die vom Initiator gemachten Angaben bei einer Außenprüfung überprüft werden. Es kann dabei zu Abweichungen zwischen der Erklärung und den Feststellungen des Finanzamtes kommen. Bei dem zu Grunde liegenden Prüfungsverfahren kann es zu behördlichen Verzögerungen kommen, weswegen die Bescheinigung und der Feststellungsbescheid gegebenenfalls nicht zum Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung des Käufers vorliegen werden. Über die Höhe der zu bescheinigenden Bemessungsgrundlage lassen sich im Vorfeld keine verbindlichen Aussagen treffen. Für die Erreichung der steuerlichen Ziele haftet der Initiator nicht.

WICHTIGE HINWEISE:

Wir weisen den Erwerber darauf hin, dass Abweichungen zwischen den Sanierungsaufwendungen laut Kaufvertrag und den bescheinigten Aufwendungen nicht ausgeschlossen werden kann und wird, da z. B. Allgemeinbeleuchtung, Spiegel, etc. nicht bescheinigungswürdig sind, sowohl bei der Bescheinigung der RP für die Denkmalabschreibung wie auch bei der Bescheinigung der Stadt für den § 7h. Obschon diese Bescheinigung grundsätzlich für das Finanzamt bindend ist (Grundlagenbescheid), steht dem Finanzamt ein Remonstrationsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Aufwendungen zur Altbausubstanz und den begünstigten Aufwendungen zu. Auch insoweit ist eine Verringerung der erhöhten Abschreibung nicht auszuschließen. Es ist nicht auszuschließen und eher unwahrscheinlich, da die Bearbeitungszeiten der verschiedenen Ämter langwierig sind, dass die Bescheinigung zur Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen bereits im Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen vorliegen wird. Insoweit können zeitliche Verzögerungen bezüglich der Geltendmachung der erhöhten Abschreibungen nicht ausgeschlossen werden. Über die Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden, Gebäude und Sanierungsaufwendungen entscheiden letztendlich die Finanzverwaltung bzw. die Finanzgerichte, wodurch Abweichungen von dem im Prospekt des Initiators niedergelegten Erwartungen bezüglich der steuerlich abzugsfähigen Beträge nicht ausgeschlossen werden können.

SCHLUSSHINWEIS:

Abschließend weisen wir nochmals darauf hin, dass wir keine steuerrechtliche Beratung aus standesrechtlichen Gründen ausführen dürfen und dass sich die gesetzlichen Grundlagen jeder Zeit ändern und/oder gänzlich entfallen können. Deshalb fragen Sie bitte Ihren Steuerberater. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass Ihre Immobilienkaufentscheidung nie aufgrund von irgendwelchen steuerlichen Aspekten erfolgen sollte, sondern aufgrund der Lage und des damit verbundenen Kaufpreises der Immobilie. Den rechten Kasten bitte wie folgt ersetzen:

INVESTMENT

In dieser erstklassigen Wohnlage bietet sich auch die Vermietung der Wohnungen als langfristiges Investment an. Über Miethöhe, steuerliche Möglichkeiten und sonstige wichtige Details in diesem Zusammenhang stehen wir Ihnen ebenfalls zur Verfügung.